Anlage 3 BArtSchV
(zu § 5 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
- 1.
- Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 2.
- Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 3.
- Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
- 4.
- Eierschalen von europäischen Vogelarten;
- 5.
- Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
- 6.
- Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 7.
- Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
- 8.
- Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
- 1.
- Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
- 2.
- getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.
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