Anlage 3 BArtSchV

(zu § 5 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
2.
Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
3.
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
4.
Eierschalen von europäischen Vogelarten;
5.
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
6.
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
7.
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
8.
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
1.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
2.
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.