§ 147 BauGB
Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1.
- die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
- 2.
- der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- 3.
- die Freilegung von Grundstücken,
- 4.
- die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
- 5.
- sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
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