§ 208 BauGB
Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
- 1.
- Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2.
- Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
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