§ 3 BaugeräteFAusbV 1997
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsplanung,
- 6.
- Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 7.
- Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Arbeiten in der Bautechnik,
- 9.
- Handhaben von Vermessungsgeräten,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 11.
- Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
- 12.
- Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
- 13.
- Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
- 14.
- Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
- 15.
- Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.