§ 1 BAusfAmtG

Errichtung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.