(Fundstelle: BGBl. I 2005, 974 - 982)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - b)
Informationen beschaffen und auswerten - c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten - d)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 3*) | |
- e)
Gesprächsprotokolle erstellen - f)
Präsentation vorbereiten und durchführen
| | 3*) |
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen - c)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen - d)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Energieversorgung sicherstellen - f)
Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassen - g)
Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwenden - h)
persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden
| 5*) | |
- i)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen - j)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifen - k)
Sachverhalte darstellen - l)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
| | 4*) |
7 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Nr. 7) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden - b)
Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragen - c)
genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwenden - d)
Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen - e)
Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen
| 6 | |
8 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | Arbeitsstoffe- a)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachten - b)
homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzen - c)
Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen - d)
Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten Baurohstoffe- e)
Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln - f)
Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden Bindemittel- g)
Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln - h)
Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden Mischungen- i)
Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnen - j)
Labormischungen nach Regelwerken herstellen
| 22 | |
Baurohstoffe- k)
Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachten - l)
Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwenden - m)
Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwenden - n)
Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen Bindemittel- o)
Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten
| | 10 |
9 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
Probenahmepläne erstellen - b)
Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführen - c)
Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisieren - d)
Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellen - e)
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten - f)
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten
| 7 | |
- g)
Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten
| | 2 |
10 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwenden - b)
Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwenden - c)
Messtoleranzen ermitteln und festlegen - d)
Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwenden - e)
Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwenden - f)
Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden
| 6 | |
- g)
Normkonformität prüfen und bestimmen
| | 3 |
11 | Anwenden von Labortechnik (§ 5 Nr. 11) | - a)
Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzen - b)
Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand halten - c)
Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen
| 6 | |
- d)
Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Laborgeräte kalibrieren und justieren
| | 3 |
12 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | Physikalische Methoden- a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben - b)
Korngrößenverteilung bestimmen - c)
Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen - d)
Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen - e)
elektrische Messgeräte bedienen - f)
Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen - g)
Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen Chemische Methoden- h)
Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen - i)
pH-Werte bestimmen - j)
Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen
| 12 | |
Physikalische Methoden- k)
Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen - l)
Leitfähigkeit messen - m)
Farben prüfen - n)
Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmen - o)
Härte von Stoffen prüfen - p)
äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilen - q)
Witterungsbeständigkeit prüfen - r)
Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfen - s)
Durchlässigkeitsprüfung durchführen Chemische Methoden- t)
Aschegehalt und Glühverlust bestimmen - u)
Kationen und Anionen nachweisen - v)
gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen
| | 12 |
13 | Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 13) | - a)
Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigen - b)
Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellen - c)
Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswerten - d)
Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleiten - e)
Sicherheitskonzepte unterscheiden
| | 5 |
14 | Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten (§ 5 Nr. 14) | - a)
Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen - b)
Daten pflegen und sichern
| 3 | |
- c)
rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwenden - d)
Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachten - e)
Prüfdaten grafisch aufbereiten - f)
fachspezifische Software anwenden - g)
fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten
| | 5 |
15 | Betriebswirtschaft, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) | - a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- b)
Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzen - c)
Gespräche situationsgerecht führen - d)
Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern - e)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten - f)
Leistungen erfassen und berechnen
| | 3 |
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | - a)
Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwenden - b)
Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführen - c)
Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren - d)
Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren
| 6*) | |
- e)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - f)
Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen
| | 2*) |
- *)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
A. Geotechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen - c)
Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigen - d)
Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheiden - e)
Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen
| | 8 |
2 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwenden - b)
Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmen - c)
Fels nach Regelwerken bestimmen
| | 2 |
3 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | Felduntersuchungen- a)
Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen - b)
Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegen - c)
Grundwasserspiegel messen - d)
Gase messen - e)
Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartieren - f)
Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführen - g)
Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführen - h)
Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessen - i)
Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen Laboruntersuchungen- j)
Konsistenzgrenzen bestimmen - k)
Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführen - l)
Kalkgehalt bestimmen - m)
Proctorversuche durchführen - n)
lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmen - o)
Druckversuche durchführen - p)
Scherfestigkeiten bestimmen - q)
Quellversuche durchführen - r)
Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen - s)
Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen Vermessungen- t)
Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführen - u)
Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten
| | 16 |
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B. Mörtel- und Betontechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden - b)
Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen
| | 4 |
2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereiten - b)
Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmen - c)
Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben - d)
Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwenden - e)
Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfen - f)
Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen
| | 4 |
3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollieren - b)
Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmen - c)
Produktionskontrollen protokollieren - d)
Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermitteln - e)
Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen
| | 5 |
4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen - b)
Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmen - c)
Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmen - d)
Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmen - e)
chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmen - f)
Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messen - g)
Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messen - h)
Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfen - i)
Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmen - j)
Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfen - k)
Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmen - l)
Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen - m)
optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmen - n)
Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen - o)
Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen
| | 13 |
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C. Asphalttechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln - b)
Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - c)
bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - d)
Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen
| | 4 |
2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführen - b)
Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführen - c)
Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführen - d)
Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählen - e)
Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen - f)
Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen
| | 6 |
3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwenden - b)
Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwenden - c)
Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden
| | 2 |
4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnen - b)
rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfen - c)
Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmen - d)
volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmen - e)
Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführen - f)
Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmen - g)
Wirksamkeit von Zusätzen prüfen - h)
Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen - i)
Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen - j)
Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmen - k)
Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfen - l)
Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen - m)
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfen - n)
Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden
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