§ 43 BauWiAusbV 1999
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Herstellen von Putzen,
- 8.
- Herstellen von Drahtputzarbeiten,
- 9.
- Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
- 10.
- Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
- 11.
- Ausführen von Stuckarbeiten,
- 12.
- Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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