§ 5 BauWiAusbV 1999
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
- 9.
- Durchführen von Messungen,
- 10.
- Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
- 11.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 12.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 13.
- Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 14.
- Herstellen von Putzen,
- 15.
- Herstellen von Estrichen,
- 16.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 17.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 18.
- Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
- 19.
- Herstellen von Verkehrswegen,
- 20.
- Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- 21.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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