§ 63 BauWiAusbV 1999

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
8.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
9.
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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