§ 83 BauWiAusbV 1999
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 8.
- Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,
- 9.
- Herstellen von vertikalen Bohrungen,
- 10.
- Herstellen von horizontalen Bohrungen,
- 11.
- Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,
- 12.
- Herstellen von Abschlußbauwerken,
- 13.
- Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,
- 14.
- Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
- 15.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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