§ 88 BauWiAusbV 1999
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Durchführen von Messungen,
- 9.
- Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 10.
- Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 11.
- Herstellen von Bohrungen,
- 12.
- Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
- 13.
- Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
- 14.
- Durchführen von Injektionsarbeiten,
- 15.
- Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,
- 16.
- Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
- 17.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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