Anlage 6a BauWiAusbV 1999

(zu § 37b)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 539 - 541;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 3. Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
c)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
3*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6)
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
c)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d)
Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen
e)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
6*)
7Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 7)
a)
Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen
b)
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c)
Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen
d)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen
e)
Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen
f)
Fugenschnitte herstellen
g)
Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
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8Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 8)
a)
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen
b)
kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
c)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
d)
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
e)
Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen
f)
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
g)
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
h)
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i)
Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
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9Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9)
a)
Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
b)
Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen
c)
Baumaschinen und -geräte umrüsten
d)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen
e)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten
f)
Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
6
10Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien
(§ 37a Nr. 10)
a)
Abbruchmaterialien trennen
b)
Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern
c)
Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
4
11Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 27a Nr. 11)
a)
Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen
b)
Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten
c)
Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen
d)
Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
3*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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