(Fundstelle: BGBl. I 2004, 539 - 541;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen - c)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
| 3*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) | - a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten - c)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen - d)
Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen - e)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
| 6*) |
7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7) | - a)
Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen - b)
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen - c)
Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen - d)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen - e)
Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen - f)
Fugenschnitte herstellen - g)
Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
| 15 |
8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) | - a)
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen - b)
kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen - c)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen - d)
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen - e)
Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen - f)
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen - g)
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen - h)
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen - i)
Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
| 15 |
9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) | - a)
Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen - b)
Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen - c)
Baumaschinen und -geräte umrüsten - d)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen - e)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten - f)
Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
| 6 |
10 | Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10) | - a)
Abbruchmaterialien trennen - b)
Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern - c)
Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
| 4 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 27a Nr. 11) | - a)
Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen - b)
Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten - c)
Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen - d)
Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
| 3*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.