§ 6 BAVBVO
Leistungsbewertung
Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:
- 1.
- "hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 2.
- "hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.
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