§ 19a BBahnG
Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
- 1.
- Präsident einer Bundesbahndirektion,
- 2.
- Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 3.
- Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
- 4.
- Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 5.
- Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
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