§ 6 BBankPersV

Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag

Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.