§ 50 BBergG
Anzeige
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Errichtung und Aufnahme
- 1.
- eines Aufsuchungsbetriebes,
- 2.
- eines Gewinnungsbetriebes und
- 3.
- eines Aufbereitungsbetriebes
(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, insbesondere
- 1.
- die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen,
- 2.
- eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem die Bodenschätze gewonnen werden sollen,
- 3.
- Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage und über den Zeitplan,
- 4.
- Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während des Abbaues und über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach Einstellung des Betriebes
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.