§ 1 BBFestV 2024
Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2024 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2025 festgelegt wird, beträgt
- 1.
- 5,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
- 2.
- 6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
- 3.
- 4,2 Prozentpunkte für Berlin,
- 4.
- 6,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
- 5.
- 7,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
- 6.
- 9,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7.
- 5,9 Prozentpunkte für Hessen,
- 8.
- 8,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- 10,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
- 10.
- 8,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
- 11.
- 5,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
- 12.
- 7,4 Prozentpunkte für das Saarland,
- 13.
- 9,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
- 14.
- 7,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
- 15.
- 7,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
- 16.
- 9,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
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