§ 1 BBFestV 2024

Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2024 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2025 festgelegt wird, beträgt

1.
5,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
2.
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3.
4,2 Prozentpunkte für Berlin,
4.
6,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
5.
7,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6.
9,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
5,9 Prozentpunkte für Hessen,
8.
8,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
10,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10.
8,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11.
5,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
12.
7,4 Prozentpunkte für das Saarland,
13.
9,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
14.
7,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
15.
7,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
16.
9,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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