§ 49 BBhV
Eigenbehalte
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
- 1.
- Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4,
- 2.
- Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
- 3.
- Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1,
- 4.
- Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
- 5.
- Soziotherapie je Kalendertag.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
- 1.
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
- 2.
- Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
- 1.
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
- 2.
- Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 3.
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
- 4.
- Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
- 5.
- Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
- b)
- deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
- 6.
- Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern und für Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
- 7.
- Harn- und Blutteststreifen,
- 8.
- Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
- 9.
- Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.
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