Anlage 1 BBhV

(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1944 - 1946;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2
Atlastherapie nach Arlen
1.3
autohomologe Immuntherapien
1.4
autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5
ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2
Biophotonen-Therapie
2.3
Bioresonatorentests
2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5
Bogomoletz-Serum
2.6
brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7
Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation
3.1
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2
computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
3.3
cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1
Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2
Elektronneuraldiagnostik
5.3
epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1
Frischzellentherapie
7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2
gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1
Heileurhythmie
8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3
Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
9.1
immunoaugmentative Therapie
9.2
Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3
isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1
(frei)
11.1
kinesiologische Behandlung
11.2
Kirlian-Fotografie
11.3
kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.4
konduktive Förderung nach Petö
12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1
(weggefallen)
14.1
Neurostimulation nach Molsberger
14.2
neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3
niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1
osmotische Entwässerungstherapie
16.1
Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
16.2
photodynamische Therapie in der Parodontologie
16.3
Psycotron-Therapie
16.4
pulsierende Signaltherapie
16.5
Pyramidenenergiebestrahlung
17.1
(frei)
18.1
Regeneresen-Therapie
18.2
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3
Rolfing-Behandlung
19.1
Schwingfeld-Therapie
19.2
SIPARI-Methode
20.1
Thermoregulationsdiagnostik
20.2
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
20.3
Trockenzellentherapie
21.1
(frei)
22.1
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
22.3
visuelle Restitutionstherapie
23.1
(frei)
24.1
(frei)
25.1
(frei)
26.1
Zellmilieu-Therapie



Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss

1.
Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
2.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
4.
Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
5.
Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
6.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
7.
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
8.
Modifizierte Eigenblutbehandlung
a)
Zahnheilkunde
Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne
aa)
zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
bb)
zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
b)
Augenheilkunde
Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).
9.
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
10.
Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
11.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
12.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
13.
Visusverbessernde Maßnahmen
a)
Austausch natürlicher Linsen
Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
c)
Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.