§ 1 BBußAktFV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
- 1.
- der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
- 2.
- des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
- 3.
- des Bundesgerichtshofs.
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