Anlage 12 BBVAnpG2000Art4uaBek
(Anlage V des BBesG)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 676
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) | |
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 156,92 | 297,91 |
übrige Besoldungsgruppen | 164,80 | 305,79 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 140,99 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 187,02 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,70 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,80 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,10 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 145,90 DM |
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 154,88 DM. |
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