Anlage 16 BBVAnpG2000Art4uaBek
(Anlage V des BBesG)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684)
Familienzuschlag | ||
(Monatsbeträge in DM) | ||
Stufe 1 | Stufe 2 | |
(§ 40 Abs. 1) | (§ 40 Abs. 2) | |
Besoldungsgruppen | ||
A 1 bis A 8 | 162,50 | 308,51 |
übrige Besoldungsgruppen | 170,66 | 316,67 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 151,09 DM |
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 160,38 DM. |
*) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen. |
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