Art 13 BBVAnpG 98

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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