§ 5 BDG
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
- Verweis (§ 6)
- 2.
- Geldbuße (§ 7)
- 3.
- Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
- 4.
- Zurückstufung (§ 9) und
- 5.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
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