§ 85 BDG

Übergangsbestimmungen

Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.