§ 3 BDGBMASKDV

Höhere Dienstvorgesetzte

Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
bei der Bundesagentur für Arbeit
a)
für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
c)
für
aa)
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,
bb)
die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie
cc)
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,
der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
d)
für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,
e)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und
f)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;
2.
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
a)
für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b)
für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und
c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;
3.
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
a)
für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b)
für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
4.
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
a)
für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn;
5.
bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
a)
für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;
6.
bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften
a)
für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.