Art 14 BDNOG
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- 1.
- - 7.
- 8.
- Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgt.
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