Art 9 BeamtVGÄndG 1993
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
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