§ 6 BeamtVZustAnO

Beteiligung am Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig sind.

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