Anlage 3 BeamtVZustAnO

(zu § 3 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2375)


1.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.

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Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung
zuständige Stelle
Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Hannover

Hans Böckler-Allee 16
30173 Hannover
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Kiel

Feldstraße 23
24106 Kiel
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Düsseldorf

Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Service-Center Düsseldorf
Hausanschrift:Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Postanschrift:Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Telefon:0211 959-0
Telefax:0211 959-4559
E-Mail:sc-duesseldorf.gzd@zoll.bund.de
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Stuttgart

Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Wiesbaden

Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle München

Dachauer Straße 128
80637 München
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg

Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Service-Center Stuttgart
Hausanschrift:Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Postanschrift:Postfach 10 52 61
70045 Stuttgart
Telefon:0711 5210-0
Telefax:0711 5210-1111
E-Mail:sc-stuttgart.gzd@zoll.bund.de

Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf zuständig.
2.
Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
3.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.