§ 1 BEBußAktEV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei

1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.

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