§ 1 BEBußAktEV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
- 1.
- den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
- 2.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
- 3.
- dem Bundesgerichtshof.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.