§ 11 BECV
Klimaschutzmaßnahmen
(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Verordnung, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben.
(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 10 einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt worden ist, und zwar
- 1.
- für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maximal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von höchstens neun Jahren, und
- 2.
- ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.
(3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss
- 1.
- für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und
- 2.
- ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent
(4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs.
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