§ 11 BECV

Klimaschutzmaßnahmen

(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Verordnung, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben.

(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 10 einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt worden ist, und zwar

1.
für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maximal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von höchstens neun Jahren, und
2.
ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.
Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein Energiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025 abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amortisationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die anteilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozentsätze.

(3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss

1.
für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und
2.
ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent
des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Soweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.

(4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs.

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