§ 20 BECV
Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen ab.
(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung.
(3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.