§ 8 BECV
Gesamtbeihilfebetrag
(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.
(2) Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die
- 1.
- einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,
- 2.
- einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor.
(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
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