Anlage 5a BedGgstV
(zu § 6 Nr. 4)
Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd.Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen | Nickel und seine Verbindungen | 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen |
2. | Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung | Nickel und seine Verbindungen | Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung |
3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden |
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