§ 25 BEEG
Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
- 1.
- Tag und Ort der Geburt des Kindes,
- 2.
- Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 3.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
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