§ 1 BEG§172DV 63

Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2020

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2020 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)120 944 814 Euro,
in Berlin  9 858 024 Euro,
insgesamt130 802 838 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 60 472 407 Euro,
in Berlin  5 914 814 Euro,
insgesamt 66 387 221 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen 16 846 113 Euro,
in Bayern 12 340 639 Euro,
in Baden‑Württemberg 10 435 250 Euro,
in Niedersachsen  7 519 134 Euro,
in Hessen  5 912 777 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  3 848 467 Euro,
in Schleswig‑Holstein  2 734 241 Euro,
im Saarland924 881 Euro,
in Hamburg  1 737 659 Euro,
in Bremen637 754 Euro,
in Berlin1 478 704 Euro,
insgesamt64 415 619 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen13 840 573 Euro,
Bayern11 211 034 Euro,
Hessen6 593 539 Euro,
Rheinland‑Pfalz35 608 447 Euro,
Berlin8 379 320 Euro,
insgesamt75 632 913 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg1 434 683 Euro,
Niedersachsen3 396 653 Euro,
Schleswig‑Holstein2 416 211 Euro,
Saarland497 167 Euro,
Hamburg1 102 754 Euro,
Bremen398 224 Euro,
insgesamt9 245 692 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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