§ 1 BEG§172DV 65

Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2022 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)89 463 503 Euro,
in Berlin 7 536 142 Euro,
insgesamt96 999 645 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)44 731 752 Euro,
in Berlin4 521 685 Euro,
insgesamt49 253 437 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen12 435 404 Euro,
in Bayern 9 161 168 Euro,
in Baden‑Württemberg 7 731 530 Euro,
in Niedersachsen 5 584 761 Euro,
in Hessen 4 380 787 Euro,
in Rheinland‑Pfalz 2 853 205 Euro,
in Schleswig‑Holstein 2 026 729 Euro,
im Saarland  680 776 Euro,
in Hamburg1 293 595 Euro,
in Bremen  467 834 Euro,
in Berlin 1 130 421 Euro,
insgesamt47 746 210 Euro,
insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen47 746 208 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen12 552 056 Euro,
Bayern 7 018 908 Euro,
Hessen 4 969 776 Euro,
Rheinland‑Pfalz25 047 777 Euro,
Berlin 6 405 720 Euro,
insgesamt55 994 237 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg  744 975 Euro,
Niedersachsen 2 698 395 Euro,
Schleswig‑Holstein 1 812 205 Euro,
Saarland  352 816 Euro,
Hamburg  814 255 Euro,
Bremen  318 155 Euro,
insgesamt 6 740 801 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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