Art 1 BEGSchlGArt5V 1
Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.
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