§ 13 BehAppbAusbV
Prüfungsbereich Instandhaltung
(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
- 2.
- technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
- 3.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 4.
- Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
- 5.
- Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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