§ 4 BehAppbAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
- Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
- 4.
- Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
- 5.
- Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
- 6.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 8.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
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