§ 1 BeherbMeldV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.