§ 2 BeiratsV
Mitglieder des Beirates
Dem Beirat gehören an
- 1.
- vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
- 2.
- fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
- 3.
- zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
- 4.
- je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 5.
- ein Vertreter der Elternschaft,
- 6.
- vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
- 7.
- zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 8.
- ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..
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