§ 8 BEMFV
Ortsfeste Amateurfunkanlagen
(1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.
(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn
- 1.
- der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,
- 2.
- der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
- 3.
- die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
- 4.
- durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 abweichen, wenn er
- 1.
- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
- 2.
- dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
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