§ 5 BEPSMLIAnwG

Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Französischen Republik

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Französischen Republik wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Französischen Republik „von dem Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 9 Absatz 3 und 5 des Abkommens mit der Französischen Republik sind,
4.
anstelle des Artikels 7 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens mit der Französischen Republik der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und
5.
Artikel 17 Absatz 1 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 5 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Französischen Republik ist.

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