§ 8 BEPSMLIAnwG
Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:
- 1.
- anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit Japan der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
- 2.
- Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI und
- 3.
- anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit Japan der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
- a)
- als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit Japan und
- b)
- als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit Japan genannten.
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