§ 3 BergMAusbV
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
- 2.
- Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
- 3.
- Lesen technischer Zeichnungen;
- 4.
- Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
- a)
- Messen und Prüfen,
- b)
- Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- c)
- Meißeln, Sägen, Feilen,
- d)
- Schneiden, Biegen und Richten,
- e)
- Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
- f)
- Fügen;
- 5.
- Bergmännische Grundfertigkeiten:
- a)
- Verarbeiten von Baustoffen,
- b)
- Bearbeiten und Fügen von Holz,
- c)
- Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
- d)
- Einbringen von Ausbau,
- e)
- Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
- f)
- Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
- g)
- Fördern und Transportieren,
- h)
- Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
- 6.
- Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
- a)
- Umgehen mit Hebezeugen,
- b)
- Umgehen mit Fördermitteln,
- c)
- Umgehen mit Transporteinrichtungen,
- d)
- Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
- a)
- Bohren in Mineral und Nebengestein,
- b)
- Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
- c)
- Ausbauen,
- d)
- Unterhalten von Grubenbauen,
- e)
- Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
- 2.
- in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
- a)
- Transportieren,
- b)
- Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
- c)
- Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
- d)
- Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.
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