Art 6 BergRVÄndV
Übergangsvorschrift zu Artikel 5
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.