§ 13 BergtechAusbV
Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 2.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 3.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 4.
- sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
- 5.
- Rohstoffe zu gewinnen,
- 6.
- Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
- 9.
- Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
- 10.
- bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 12.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.