§ 9 BergtechAusbV
Prüfungsbereich „Lagerstätte“
(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
- 3.
- Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
- 4.
- Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
- 5.
- Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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